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Vorabpauschale: Bescheinigung der Bank gut aufbewahren

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Nichts am Depot verändert, keine Gewinne realisiert und trotzdem vom Fiskus zur Kasse gebeten worden? 2024 war das bei vielen Anlegern Realität. Doch die Vorabpauschale gibt's unter Umständen zurück.

Berlin.

Anfang des Jahres Post von Ihrem Depotanbieter erhalten? Wer Fonds- oder ETF-Anteile hält, dürfte darin die Bescheinigung über die sogenannte Vorabpauschale sowie die Info über in dem Zusammenhang einbehaltene Steuerbeträge gefunden haben. Die Bescheinigung sollten Anlegerinnen und Anleger gut aufbewahren, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Sie könnte für die Steuererklärung 2024 noch relevant werden. 

Mit der Vorabpauschale wird ein fiktiver Gewinn aus der Wertsteigerung eines Fonds in einem Kalenderjahr versteuert - und zwar auch dann, wenn der Gewinn nicht durch eine Veräußerung von Anteilen realisiert worden ist. Sofern kein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt wurde, werden für diesen fiktiven Gewinn Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt, teilt der BVL mit.

Steuer auf fiktiven Gewinn gibt's frühestens 2025 zurück

Wichtig zu wissen: Zwar handelt es sich bei dem Steuerabzug durch die Vorabpauschale um den fiktiven Gewinn aus dem Jahr 2023. Der steuerliche Zufluss des Gewinns erfolgt laut BVL aber erst 2024. Eingezogene Steuerbeträge können deshalb auch erst mit der Steuererklärung 2024 zurückerlangt werden. Zum Vergleich: Zinsen und andere Kapitalerträge für das Jahr 2023 werden grundsätzlich in der Erklärung von 2023 berücksichtigt - selbst wenn die Gutschrift erst 2024 erfolgte.

Einzelpersonen, die ihren Sparerpauschbetrag von 1000 Euro (Zusammenveranlagte: 2000 Euro) 2024 nicht mit anderen Kapitalerträgen vollständig ausschöpfen, sollten also die Anlage KAP ihrer Steuererklärung von 2024 sorgfältig ausfüllen - und dafür die entsprechenden Bescheinigungen zur Hand haben.

Die Vorgehensweise mit der Vorabpauschale ist nicht grundsätzlich neu, es gibt sie bereits seit 2018. Praktisch ist es aber in der Vergangenheit nie zu einer Versteuerung der Vorabpauschalen gekommen, weil der dafür festgelegte Basiszinssatz negativ gewesen ist. 2023 änderte sich das erstmals, weil der Verzinsungssatz für den fiktiven Gewinn mit 2,55 Prozent erstmals positiv war. (dpa)

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