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Hier geht erst mal nichts mehr: Wer bei Schnee oder Glätte zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, muss mit Lohnausfällen rechnen.
Arbeitsrecht: Was passiert, wenn ich im Skiurlaub festsitze?

Schnee, Glätte oder ein ausgefallener Zug: Im Winter wird der Arbeitsweg schnell zur Herausforderung. Arbeitsrechtlich gilt dabei ein klarer Grundsatz: Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Darauf weist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom Verband der deutschen ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA).

Wer zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, habe deshalb in der Regel auch keinen Anspruch auf Bezahlung für die ausgefallene Zeit: "Der Arbeitgeber schuldet nur Lohn für geleistete Arbeit", erklärt Görzel.

Schnee ist keine Ausrede

Winterliche Straßenverhältnisse gelten rechtlich nicht als außergewöhnlich. "Jeder muss mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. Das heißt auch: früher losfahren, mehr Zeit einplanen", so Görzel. 

Kommt es dennoch zu Verspätungen, kann das Folgen haben: Der Lohn kann anteilig gekürzt werden, bei häufiger Unpünktlichkeit drohen Abmahnungen – in schweren Fällen sogar eine Kündigung.

Kein Verschulden bei Ausnahmesituationen

Anders liegt der Fall bei echten Ausnahmesituationen, etwa wenn über Nacht Bäume umstürzen, Straßen plötzlich gesperrt werden, Lawinen abgehen oder der öffentliche Verkehr vollständig ausfällt. 

"Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Aber – und das überrascht viele – ein Anspruch auf Bezahlung besteht trotzdem nicht", sagt Görzel. Der Arbeitsausfall liege nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern an einer allgemeinen Verkehrslage – und bleibe damit rechtlich ohne Lohnanspruch.

Immerhin: Liegt kein Verschulden vor, rechtfertigen solche Verspätungen oder Ausfälle in der Regel keine arbeitsrechtlichen Sanktionen.

Probleme bei der Rückkehr aus dem Urlaub

Wird die Rückreise aus dem Urlaub etwa durch Lawinen oder Straßensperren unmöglich, trifft den Arbeitnehmer zwar kein Verschulden. Dennoch gilt: Es gibt keinen Anspruch auf Lohn, der Urlaub verlängert sich nicht automatisch. Wichtig ist laut Görzel, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren. (dpa)

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