Sie können sich Ihre Nachrichten jetzt auch vorlesen lassen. Klicken Sie dazu einfach auf das Play-Symbol in einem beliebigen Artikel oder fügen Sie den Beitrag über das Plus-Symbol Ihrer persönlichen Wiedergabeliste hinzu und hören Sie ihn später an.
Hausbesitzer in Hohenstein-Ernstthal werden zur Kasse gebeten
Sie können sich Ihre Nachrichten jetzt auch vorlesen lassen. Klicken Sie dazu einfach auf das Play-Symbol in einem beliebigen Artikel oder fügen Sie den Beitrag über das Plus-Symbol Ihrer persönlichen Wiedergabeliste hinzu und hören Sie ihn später an.
Wer sein Grundstück in einem Sanierungsgebiet hat, kann bei Investitionen Förderung genießen
Registrieren und testen.
Die Diskussion wurde geschlossen.
Hallo,so einfach geht das wohl nicht!Die Aufhebung eines Sanierungsgebietes ist durch eine Satzung ortsüblich bekannt zu machen!(BGB §162)Vor Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist jedem Ausgleichspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse innerhalb angemessener Frist zu geben.siehe auch MDR Escher-Sendung vom 07.04.2011.Aber eine Satzung zur Aufhebung ist ja wohl noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden.Letztlich ist noch entscheidend,dass ein dem Eigentümer real zugeflossener Vorteil errechnet werden muss,nämlich die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung seines Grundstücks auf der Grundlage des Baugesetzbuches und der Wertermittlungsverordnung.Es ist also stets eine auf das einzelne Grundstück bezogene Betrachtung erforderlich.Also verbietet sich auch eine pauschale Herangehensweise.(Zitat Anwaltskanzlei Dr.Westerhausen,Bauer und Kollegen)