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Cannabis: Strafbefehl gegen Funktionär der sächsischen Piraten

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22 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

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    woewe
    12.03.2016

    Tja, "Die Sachsen sind nicht gut zu Vögeln" titelt RA Hoenig von der gleichnamigen Berliner Kanzlei seinen Blogbeitrag zu dieser Posse.
    Wo das Strafmandat hinführen soll, weiß die StA sicher auch noch nicht - Ich habe die Befürchtung, in ihrer Vorstellung tritt beim Umpacken eine Wandlung "Transsubstantion" von billigem Vogelfutter zu hochpotentem Haschischsamen statt - Schizophrenie pur!

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    gelöschter Nutzer
    09.03.2016

    Der Strafbefehl wird sicherlich abgewehrt wenn es sich um Vogelfutter handelt...Es geht hier aber eher um ein Signal...und eine Antwort...irgendwie infantil ...von beiden Seiten!...denn potente Hanfsamen mit eindeutiger Deklarierung und somit auch eine "ordentliche" Anklage mit vielen Anwälten und Medienrummel braucht es vielleicht um diesem ewigen Gezerre mal ein Ende zu setzen.
    Ein pragmatisches Vorschlagsbündel:
    1. Cannabis und vor allem dessen Derivate (die ja nicht unbedingt geraucht werden müssen oder sollten) unter das Arzeneimittelgesetz stellen.
    Viele Beschwerden(und nein Cannabis ist kein Wundermittel) und damit viel Leid ist dadurch linderbar.
    2. dem Freizeitkonsum Erwachsener Menschen durch Entkriminalisierung Rechnung tragen. (reglementiert aber rechtssicher)
    3. Den Anbau für Erwachsene in begrenztem Umfang erlauben (3-5 weibliche Pflanzen bzw.deren Ertrag)
    4.Den Kauf von Cannabis (mit Steuern für den" Freizeithanf") in lizensierten Verkaufsstellen ermöglichen
    5. Echte Aufklärung in Schulen, Gymnasien ... betreiben ohne in die Extreme der Dämonisierung oder Verharmlosung zu verfallen
    6. Echte,steuerfinanzierte, nicht stigmatisierende Hilfe anbieten für diejenigen die Probleme in Bezug auf Cannabiskonsum entwickeln.( das sind ja eher wenige, je nach Interpretation 2-4% der regelmäßigen Konsumenten laut ideologiebefreiter Statistik.)
    7.keine öffentliche Werbung
    8.eine Erhöhung der zugelassenen Blutkonzentrationen von THC und dessen Metaboliten auf Werte die zwar keine "akute" Drogenfahrt erlauben aber dem "Joint am Abend" vor Fahrantritt ermöglichen und somit eine Sanktionsverlagerung vom Strafrecht auf das Verkehrsrecht erschweren.