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Expertenchat zum Thema "Patientenverfügung"

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André Kuckoreit beantwortete Fragen


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22 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

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    0
    Moderator
    16.06.2011

    Hallo spade,
    Sie haben recht: Das Euro-Zeichen ist leider als %-Zeichen ausgegeben worden. Wir haben den Fehler korrigiert. Vielen Dank für den Hinweis.

  • 0
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    gelöschter Nutzer
    16.06.2011

    Es wäre hilfreich gewesen zu wissen, dass Herr André Kuckoreit ein Notar ist, also zuvorderst ein rechtlicher Experte. Das erklärt auch, warum er Frau Schwarz empfiehlt sich von einem Notar beim Aufsetzen einer Patientenverfügung helfen zu lassen und nicht von einem Arzt, was bei dem vorrangig medizinischen Thema Patientenverfügung eher zu empfehlen ist. Da aber leider Ärzte für die Beratung zu Patientenverfügungen von den Kassen nicht bezahlt werden, muss der Verfügende das als IGeL-Leistung privat bezahlen. Auch beim Notar fallen dafür nicht unerheblich Kosten an. Die diesbezügliche Aussage zu Herrn Bode "Die Kosten einer (isoliert beurkundeten) Patientenverfügung dürften beim Notar bei 26 % zuzüglich MWst und Schreibgebühren liegen." ist insofern mißverständlich also nicht angegeben wird worauf sich die 26 % beziehen. Da später im Text die Kosten der Registrierung einer Patientenverfügung bei der Bundesnotarkammer mit 15,50 % angegeben wurden, handelt es sich hier wahrscheinlich auch um einen Schreibfehler, der von der Redaktion unbedingt korrigiert werden sollte. Wenn aber die Kosten der Verfügung 26 Euro sein sollten, wäre von Interesse, in welcher Größenordnung regelmäßig Schreibgebühren anfallen? Auch seine Antwort an den Gast137 deutet darauf hin, dass er den Fragenden öfter beim Notar sehen möchte als notwendig, denn eine notarielle Vollmacht ist nur erforderlich wenn sich die Vertretung auch auf Immobiliengeschäfte, Anlagevermögen und/oder Geschäftsbeteiligungen beziehen soll. Dass eine Vollmacht bestimmten Anforderungen genügen sollte kam dabei nicht zur Sprache, weshalb eher davon abzuraten ist sie selber zu schreiben. Gute Vollmachtsformulare für gesundheitliche und finanzielle bzw. rechtsgeschäftliche Angelegenheiten kann man aber kostenlos im Internet finden (z.B. bei der Bundeszentralstelle Patientenverfügung). Dass sich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht grundsätzlich ausschließen ist so nicht richtig, denn es kann durchaus Sinn machen auf einer Vorsorgevollmacht einen nahen Angehörigen einzusetzen, der das uneingeschränkte Vertrauen des Verfügenden hat und in einer Betreuungsverfügung eine andere Person, die erst zum Zuge kommt, wenn der Bevollmächtigte nicht zur Verfügung steht und die dann gerichtlich eingesetzt und kontrolliert werden soll.