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Rückflug viel früher - Verbraucherschützer sehen Reisemangel

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Der Urlaub soll eigentlich vier Wochen dauern. Doch dann kommt eine Nachricht des Veranstalters: Der Rückflug geht sieben Tage früher als geplant. Kann man in so einem Fall auf Schadenersatz pochen?

Hannover.

Ärger bei der Pauschalreise: Legt der Veranstalter den Rückflug aus dem Urlaub um mehrere Tage nach vorn, ist das nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Niedersachsen ein Reisemangel.

Betroffene sollten dann nicht nur auf die anteilige Rückerstattung des Reisepreises für die nicht genutzten Übernachtungen pochen. So eine Flugvorverlegung bedeutet auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, für die man Entschädigung fordern sollte, teilt die Verbraucherzentrale mit. Für angemessen hält sie hier 50 Prozent des Tagesreisepreises für jeden Urlaubstag, der durch den verfrühten Abflug verloren ging. 

Reiseveranstalter schickte Urlauber eine Woche früher heim

Anlass für die Mitteilung war ein konkreter Beratungsfall der Verbraucherzentrale, wonach ein großer Veranstalter bei einer vierwöchigen Reise den Rückflug um sieben Tage vorverlegt hat und Schadenersatzforderungen des Betroffenen zurückwies. Dem Reisenden blieben in dem Fall nur juristische Schritte gegen den Veranstalter, hieß es.

Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren

Bei Änderungen der Abflugzeit stünden Pauschalreisenden bestimmte Rechte zu, so die Verbraucherschützer. Auf diese sollte man bestehen. Ist man mit einer Flugänderung nicht einverstanden, sollte man dies dem Veranstalter unverzüglich mitteilen.

Einen Reisemangel kann man nach der Reise schriftlich beim Veranstalter geltend machen. Dabei sollte man sich seine Rechte vorbehalten – und auch bei Ablehnung hartnäckig bleiben: Die Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren. (dpa)

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