Regionale Nachrichten und News mit der Pressekarte
Sie haben kein
gültiges Abo.
Regionale Nachrichten und News
Schließen

Wann muss ich einer Einstellungsuntersuchung zustimmen?

Schon gehört?
Sie können sich Ihre Nachrichten jetzt auch vorlesen lassen. Klicken Sie dazu einfach auf das Play-Symbol in einem beliebigen Artikel oder fügen Sie den Beitrag über das Plus-Symbol Ihrer persönlichen Wiedergabeliste hinzu und hören Sie ihn später an.
Artikel anhören:

Bewerbungsprozess geschafft, Vertrag unterschrieben und ab in den Job: Naja fast, denn plötzlich ordnet der neue Chef eine Einstellungsuntersuchung an. Ist das überhaupt erlaubt?

Berlin.

Manche Arbeitgeber wollen Bewerberinnen und Bewerber oder neu eingestellte Beschäftigte zur Einstellungsuntersuchung vorladen. Doch was wird da untersucht und warum ist das nötig? Und: Was sind Ihre Rechte in dieser Situation?

Es kommt vor allem darauf an, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck eine Einstellungsuntersuchung gemacht wird. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ordnet ein.

Fall 1: Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Geht es um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, können Arbeitgeber in bestimmten Fällen arbeitsmedizinische Untersuchungen verlangen. Etwa, wenn ein Bewerber für eine Tätigkeit vorgesehen ist, die ihn bestimmten gesundheitlichen Risiken aussetzen würde: "Wenn Sie jemanden im Gesundheitsbereich einstellen wollen und der hat mit allergenen Stoffen im Labor zu tun, dann wird man ihn testen dürfen, zum Beispiel darauf, ob er Asthma hat", sagt Meyer. In solchen Fällen ist es dem Fachanwalt zufolge gerechtfertigt, eine Eignungsuntersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob der Bewerber für den Job gesundheitlich geeignet ist.

Fall 2: "Nice to have"-Untersuchungen

Bei dieser Art von Untersuchungen geht es etwa um Persönlichkeitstests oder Screenings auf bestimmte Verhaltensweisen, die aus der Sicht des Arbeitgebers für den Arbeitsplatz relevant sein könnten. Arbeitgeber dürfen solche Untersuchungen laut Meyer nicht ohne die freiwillige Zustimmung eines Bewerbers oder einer Bewerberin durchführen. Die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes sei hierbei von entscheidender Bedeutung. Was Bewerber beachten sollten: Solche Untersuchungen können natürlich Einfluss auf den Entscheidungsprozess des Arbeitgebers haben.

Fall 3: Einstellungsuntersuchungen nach dem Bewerbungsprozess

Wer während der Bewerbungsgespräche oder im Arbeitsvertrag keine Zustimmung zur Durchführung einer Einstellungsuntersuchung gegeben hat, ist auch nicht verpflichtet, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, so Meyer. Eine entsprechende Zustimmungserklärung müsse zudem genau erläutern, welche Untersuchungen durchgeführt werden, welchen Zweck sie haben und wie die Ergebnisse verwendet werden.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). (dpa)

Icon zum AppStore
Sie lesen gerade auf die zweitbeste Art!
  • Mehr Lesekomfort auch für unterwegs
  • E-Paper und News in einer App
  • Push-Nachrichten über den Tag hinweg
Nein Danke. Weiter in dieser Ansicht.

Das könnte Sie auch interessieren