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Mögliche Vereinbarungen zwischen Eheleuten

Ehevertrag

In Eheverträgen können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich regeln, insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Durch ausdrückliche
Vereinbarung haben die Ehepartner die Möglichkeit, im Ehevertrag auch den Versorgungsausgleich auszuschließen. In diesem Fall tritt die Gütertrennung automatisch ein. Unter dem Begriff "Güter" versteht man alles, was Vermögen darstellt. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Werte. Eheverträge müssen wegen ihrer weit reichenden persönlichen und wirtschaftlichen Regelungen notariell beurkundet werden.

 

 

Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Das heißt, jeder Ehepartner bleibt Eigentümer und Inhaber des Vermögens, das er in die Ehe eingebracht hat oder im Laufe der Ehe erwirbt. Der Zugewinn der Eheleute wird in den Fällen ausgeglichen, wenn ein Ehepartner stirbt oder wenn die Ehe geschieden wird. Der andere wird am Zugewinn seines Ehepartners beteiligt.

Gütertrennung

Um Streitigkeiten vorzubeugen, kann eine Gütertrennung vereinbart werden. In Eheverträgen ist oft geregelt, dass es im Fall des Todes eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich bleibt, in anderen Fällen ausgeschlossen sein soll.

Gütergemeinschaft

Vereinbaren beide Ehepartner eine Gütergemeinschaft, wird das gesamte Vermögen zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Eingeschlossen hierin ist auch das Vermögen, das beide Partner in die Ehe eingebracht haben.

Sonderregelung

Partner, die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR die Ehe geschlossen haben, lebten üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands traten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dem konnte bis 2. Oktober 1992 mit einer notariell beurkundeten Erklärung widersprochen werden.

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