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Mülsen: Polizei ermittelt wegen Bedrohung

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11 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

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    0
    gelöschter Nutzer
    07.02.2013

    § 241 Bedrohung
    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

    Wenn die Polizei nun noch herausfindet, was für ein "Verbrechen" das Aussprechen eines Fluchs sein soll, dann kann man wirklich gratulieren. Solch eine Posse ist auch nur in Sachsen denkbar. Hoffentlich wird die Staatsanwaltschaft nun nicht monatelang "prüfen" müssen, ob Fluchen ein Verbrechen ist.