Regionale Nachrichten und News mit der Pressekarte
Sie haben kein
gültiges Abo.
Regionale Nachrichten und News
Schließen

Bürger lassen ihre Wut immer öfter an Staatsbediensteten aus

Schon gehört?
Sie können sich Ihre Nachrichten jetzt auch vorlesen lassen. Klicken Sie dazu einfach auf das Play-Symbol in einem beliebigen Artikel oder fügen Sie den Beitrag über das Plus-Symbol Ihrer persönlichen Wiedergabeliste hinzu und hören Sie ihn später an.
Artikel anhören:

Strafzettel am Auto, Wohnungspfändung oder Leistungsentzug - Beamte werden immer öfter unfreiwillig zur Zielscheibe von Bürgerfrust.


Registrieren und testen.

Das könnte Sie auch interessieren

33 Kommentare

Die Diskussion wurde geschlossen.

  • 0
    0
    gelöschter Nutzer
    10.11.2014

    @Erzgebirger69. Da haben Sie ja schön einen Text aus dem Internet kopiert ohne sich einmal Gedanken zu machen, ob dieser überhaupt Sinn macht. Die ganze "Argumentation" ist völlig schwachsinnig.
    Wenn Sie belegen wollen, dass Gerichtsvollzieher angeblich keine Beamten sind, dann müssen Sie Belege anführen, wo dies auch explizit steht bzw. rechtlich geregelt ist und nicht Dinge anführen, wo es eben nicht steht.
    Also, wo steht explizit, dass Gerichtsvollzieher keine Beamten mehr sind?

    Dass §1 aus der GVO gestrichen wurde hat keinen Einfluss auf das Beamtenverhältnis von Gerichtsvollziehern. Denn die GVO regelt dies gar nicht. §1 der GVO ist schlicht überflüssig, da er einfach banal ist.

    Dafür sagt schon § 154 GVG eindeutig, dass der Gerichtsvollzieher ein Beamter ist, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist.

    Des Weiteren werden sie bei der Ausbildung zum Gerichtsvollzieher (APOGV) in allen Bundesländern in den mittleren Justizdienst (Laufbahngruppe für Beamte) gehoben!

    "Der Gerichtsvollzieherdienst ist eine Sonderlaufbahn des mittleren Justizdienstes, die Beamtinnen und Beamten organisieren jedoch ihren Bürobetrieb selbst. Ihre Geschäftsräume befinden sich in aller Regel nicht in den Gerichtsgebäuden" (Justiz NRW Website).
    Das heißt selbständig im Kontext der Arbeit und nicht dieser Schwachsinn in ihrem kopierten Text, der Gerichtsvollzieher sei ein "selbständiger Unternehmer" (mit Gewerbeanmeldung oder wie?) oder kommt einfach mal als Privatperson zu Ihnen nach Hause.

    GVO §?2 Dienstaufsicht

    (1)Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig.
    (2)Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts.
    (3)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

    ZPO § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
    (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

  • 0
    2
    gelöschter Nutzer
    10.11.2014

    Die Gerichte haben bis heute nicht begriffen, dass sie von Menschen, die nichts haben, nichts holen können. Wer in seiner Wohnung nur alte Ostmöbel stehen hat, kann keine vergoldeten Spiegel heraurücken und wer bei seinem Arbeitgeber nur 400,- Euro verdient, kann keine 500,- Euro Alimente zahlen. In letzter Zeit ist verstärkt zu beobachten, dass der deutsche Staat von seinen Bürgern mehr fordert als sie geben können und zu schaffen vermögen. Die Behauptung, das Aggressionspotenzial wachse, weil immer mehr Gefangene vor ihrer Einlochung Drogen konsumiert hätten, mutet da zynisch an.

  • 0
    0
    Erzgebirger69
    10.11.2014

    Seit 2012 besteht eine neue Gerichtsvollzieherordnung(GVO), die besagt, das GV keine Beamten mehr sind und keine rechtliche Handhabe mehr haben irgend etwas zu vollstrecken!Die Gerichtsvollzieher waren bis Ende Juli 2012 i.S.d. alten Gerichtsvollzieherordnung, § 1 GVO, Beamte i.S.d. Beamtenrechts.

    Doch dies hat sich laut Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm mit der Änderung der GVO (Gerichtsvollzieherordnung) und ihrem Stand seit dem 1. August 2012 geändert.
    Denn § 1 GVO ist aufgehoben worden. Dies bedeutet nach weiterer Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Ramm, dass Gerichtsvollzieher nicht mehr Beamte i.S.d. Beamtenrechts sind und somit nur noch als Privatpersonen und selbstständige Unternehmer handeln können.
    Das wiederum hat zur Folge, dass keine Gerichtsvollzieherin und kein Gerichtsvollzieher rechtlich mehr dazu in der Lage ist, noch irgendwelche Vollstreckungshandlungen vornehmen zu können und zu dürfen.
    Zum Bereich der Vollstreckung gehören bzw. gehörten insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Privatpersonen und/oder selbständige Unternehmer sind jedoch nicht dazu befugt, direkte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, insbesondere sind sie nicht dazu befugt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.
    Mit anderen Worten ist kein Mensch in Deutschland mehr dazu verpflichtet, gegenüber einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher die “eidesstattliche Versicherung” abzugeben bzw. sich von diesem Personenkreis die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen.
    Hinzuzufügen ist zudem, so Herr Rechtsanwalt Ramm, dass das Gesetz zur Umwandlung des Offenbarungseides, so war es noch vor dem Beitritt der DDR zur BRD, in die “Eidesstattliche Versicherung” mit Art. 53 des 1. Bundesbereinigungsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2006 gestrichen worden ist.
    Danach stellt sich die Frage, ob die Aufforderung zur Abgabe einer “Eidesstattlichen Versicherung” überhaupt noch zulässig ist. Wenn zu keinem Zeitpunkt der Offenbarungseid rechtlich in eine “Eidesstattliche Versicherung” umgewandelt worden ist, so besteht wenn überhaupt nur die Pflicht, einen Offenbarungseid abzugeben, abgesehen davon, dass eine “Eidesstattliche Versicherung” und auch ein “Offenbarungseid” nicht mehr von Gerichtsvollziehern abgenommen werden kann.
    Was kann der Mensch in der Bundesrepublik in Deutschland nun tun. Er kann nicht nur Widerspruch gegen die Abnahme der “Eidesstattlichen Versicherung” und “Erinnerung” gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen. Er hat im Allgemeinen das Recht, eine derartige Erklärung nicht abgeben zu müssen. Hierzu kann er sich auf Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz berufen und zivilen Ungehorsam leisten.
    Auch andere Rechte von Gerichtsvollziehern bestehen nicht mehr. Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, verlangen Sie stets, dass er sich ausweist, auch mit seinem Personalausweis. Zeigt er Ihnen einen “Dienstausweis”, so sorgen Sie für Zeugen und rufen die Polizei. Ein Gerichtsvollzieher, der Ihnen jetzt noch einen Dienstausweis vorzeigt, begeht hier mehrere Straftatbestände, angefangen ggf. von der Urkundenfälschung über den Betrug und möglicher weiterer Straftaten.
    Darüber hinaus sind die Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, ihren Personalausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, rufen Sie ebenfalls die Polizei und erklären Sie die Situation. Auch hier kommen ggf. mehrere Straftaten in Betracht.
    Sorgen in jeden Fall, wenn möglich, immer für Zeugen. Lassen Sie sich nichts von einen Gerichtsvollzieher gefallen. Denn eine Privatperson bzw. ein selbstständiger Unternehmer hat Ihnen gegenüber keine sog. hoheitlichen Rechte. Er darf weder ihr Grundstück ohne ihre Erlaubnis betreten oder auch nur ihre Wohnung und den dazu gehörenden Flur.
    Steht also die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür, so wehren Sie sich.
    Bleiben Sie aber zunächst immer stets höflich und versuchen Sie, diesen Personenkreis über die Sachlage aufzuklären.
    Der aller größte Teil der Gerichtsvollzieher kennt nämlich noch nicht die Rechtslage, auch ihm wird alles durch die Exekutive und die Judikative verschwiegen. Holen Sie im Zweifel auf jeden Fall die Polizei hinzu. Bleiben Sie aber auch der Polizei gegenüber stets höflich, denn auch die Polizei kennt noch nicht alle Änderungen in diesem Rechtssystem.