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Umsatzsteuerfreiheit erlangen: Regeln beachten

Wer als deutsches Unternehmen Lieferkunden in der EU bedient, erlangt für seine Lieferungen Umsatzsteuerfreiheit. Dabei sind einige Regelungen zu beachten, wie die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen informiert.  Zum 1. Januar sind die Nachweispflichten für Unternehmer verschärft worden. Der deutsche Lieferant muss nun belegen können, dass die von ihm versandten Waren auch am Bestimmungsort angekommen sind. Kann er das nicht, verliert er den Anspruch auf die Steuerfreiheit der Lieferung und muss Umsatzsteuer abführen. Als Nachweis genügt die Gelangensbestätigung, die mit der Rechnungskopie beim Finanzamt eingereicht werden sollte. Dafür hat die Behörde einen Vordruck veröffentlicht, der alle Pflichtangaben wie Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und Bezeichnung der Ware, Angabe von Ort und Monat des Erhalts der Lieferung oder den Ort und Monat der erfolgten Beförderung und das Ausstellungsdatum des Nachweisdokumentes enthält und vom Empfänger unterschrieben werden muss. Alternativ erkennt das Amt unterschriebene Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen und Empfangsbescheinigungen des Postdienstleisters an. Die Kammer empfiehlt exportierenden Unternehmen das Gespräch mit dem Steuerberater.

 

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